|
|
 |
 |
 |
 |
|
- Mündliche oder schriftliche Meldungen von Betroffenen, Angehörigen oder Dritten, dass eine Person vormundschaftlicher Hilfe bedürfe, werden durch die juristischen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen der Vormundschaftlichen Abteilung (VA) überprüft.
- Ergeben die Abklärungen den Bedarf nach einer Beistandschaft, einer Bereitschaft oder einer Vormundschaft und ist die betroffene Person mit der Massnahme einverstanden, erlässt die VA den entsprechenden Beschluss und setzt gleichzeitig eine Privatperson oder einen Amtsvormund oder eine Amtsvormundin als Mandatsträger ein.
- Je nach Lebenslage und persönlichen Möglichkeiten der durch einen Amtsvormund oder eine Amtsvormundin zu betreuenden Person, kann das Mandat die folgenden Hilfeleistungen beinhalten:
- Regelung finanzieller und administrativer Angelegenheiten: Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber von Versicherungen, Sozialversicherungen, Arbeitgebern und weiteren Dritten
- Betreuung und Beratung sowie Mithilfe bei der Gestaltung der Lebenssituation, namentlich in folgenden Bereichen: Ausbildung, Arbeit, Tagesstruktur, Wohnen, persönliche Beziehungen, physische und psychische Gesundheit
- Wahrnehmung von Rechtsinteressen einschliesslich Vertretung vor Gericht, Regelung von Vaterschaft und Unterhalt
- Bei einer Vormundschaft nehmen Verhandlungen mit Drittpersonen (Verwandte, Arbeitgeber, Gläubiger, Vermieter, Ärzte etc.) einen besonderen Stellenwert ein.
- Die Vormundschaft für Erwachsene soll die betreuten Personen möglichst zu einem Leben in Eigenverantwortung hinführen. Schon während der Massnahme soll den Betroffenen so viel Selbstbestimmung wie möglich zugestanden werden. Sie müssen jedoch die notwendige Unterstützung erhalten.
- Benötigt eine entmündigte resp. bevormundete Person in einer Krise eine rasche Unterbringung in einer Institution, kann eine Vormundin oder ein Vormund eine zeitlich begrenzte fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) anordnen.
- Aufgrund seines oder ihres Mandates muss ein Amtsvormund oder eine Amtsvormundin verschiedentlich in die Privatsphäre der betreuten Personen eingreifen. Er oder sie tun dies mit der gebotenen Zurückhaltung. Fühlt sich die betroffene Person dennoch ungerecht behandelt, kann sie sich bei der VA oder direkt bei der Vorsteherin der Vormundschaftsbehörde beschweren.
- Die VA entscheidet auf Antrag auch über die Aufhebung einer von ihr einmal getroffenen Massnahme.
- Zeigen die Abklärungen in einem konkreten Fall, dass gegen den Willen der betroffenen Person eine Bevormundung, eine Verbeiratung oder ein fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) notwendig ist, stellt die VA der hierfür zuständigen Behörde (Zivilgericht, respektive Vormundschaftsrat) Antrag.
- Das Inventurteam der VA ist dafür besorgt, dass nach Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme rechtzeitig und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ein Inventar und allenfalls ein Mobiliarverzeichnis bei den unter Massnahme gestellten Personen aufgenommen werden.
- Wichtige Geschäfte, die im Verlaufe der Mandatsführung zu entscheiden sind (z.B. eine Wohnungsauflösung oder die Teilung einer Erbschaft), werden der VA zur Genehmigung vorgelegt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte für verbeiständete Personen, die diesbezüglich urteilsfähig sind.
- Das Revisorat der VA prüft die regelmässigen Berichte und Rechnungen der Mandatsträger und genehmigt sie per Beschluss. Zudem stehen die Mitarbeitenden des Revisorats den privaten Mandatsträgern beratend zur Seite.
- Privatpersonen und Mitarbeitende verschiedener Institutionen wenden sich oft mit konkreten Fragen an die VA. Mit einer kompetenten Auskunftgebung und Beratung trägt die VA oft dazu bei, dass andere Lösungen gefunden und Massnahmen vermieden werden können.
Eine Übersicht über die möglichen zivilrechtlichen Massnahmen bei Erwachsenen finden Sie unter Weitere Informationen.
Die Anlaufstelle für Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Schutz Erwachsener ist die Vormundschaftliche Abteilung (VA).
|
 |
|
|
|
|