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Das Vormundschaftswesen
Vormundschaftswesen
Massnahmen für Erwachsene
Massnahmen für Minderjährige
Rechtsgrundlagen
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Literaturhinweise

Kann eine Person nicht (mehr) angemessen für sich selber sorgen und fehlt ein Beziehungsnetz mit Privatpersonen, die ihr beistehen können, ermöglicht das Vormundschaftsrecht die notwendige Unterstützung durch die öffentliche Hand.

Aufgrund von Anfragen Betroffener, Meldungen Dritter oder von Amtes wegen klärt die Vormundschaftsbehörde den Sachverhalt und das Schutzbedürfnis der betroffenen Personen ab. Je nach Erkenntnis entscheidet sie unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen und allenfalls weiterer Beteiligter über anzuordnende vormundschaftliche Massnahmen oder über anzubietende Hilfemöglichkeiten ausserhalb des Vormundschaftsrechts.

Beschliesst die Vormundschaftsbehörde (VB) eine vormundschaftliche Massnahme, setzt sie zur Führung derselben entweder eine Privatperson als Mandatsträgerin oder Mandatsträger ein oder aber eine Amtsvormundin oder einen Amtsvormund, respektive eine Sozialarbeiterin oder einen Sozialarbeiter der Vormundschaftsbehörde. Diese Mitarbeitenden der VB bringen eine zur Führung ihres Mandats geeignete Ausbildung mit.

Mit einer vormundschaftlichen Massnahme ist unweigerlich ein Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person und eventuell ihrer Familie verbunden. Es kann daher ein Spannungsfeld zwischen notwendiger Hilfestellung und nicht erwünschter Einmischung entstehen. Aus diesem Grund gelten für alles vormundschaftliche Handeln die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Das bedeutet, dass eine Massnahme nur dann verfügt werden darf, wenn Hilfe nicht auf andere Weise erbracht werden kann, und dass bei jeder Massnahme überprüft werden muss, ob dasselbe Hilfeziel nicht mit einem weniger starken Eingriff erreicht werden kann. Weiter bedeuten die beiden Grundsätze, dass die getroffene Massnahme nach einem individuell angepassten Hilfesystem geführt wird, das einerseits den bestmöglichen Schutz bietet, andererseits aber die grösstmögliche Eigenverantwortung des betroffenen Menschen zulässt. Schliesslich bedeuten die Grundsätze, dass eine Massnahme regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder auch wieder aufzuheben ist.


Nachfolgend finden Sie anhand von Beispielen einen Einblick in den vormundschaftlichen Wirkungsbereich.

Beispiele für mögliche Empfängerinnen und Empfänger vormundschaftlicher Leistungen:
  • Eine betagte demente Person kann ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln und auch niemanden rechtsgültig mit dieser Aufgabe beauftragt → es kann eine Beistandschaft errichtet werden.
  • Eine manisch depressive Frau, die in ihrer manischen Phase lauter sinnlose Einkäufe tätigt (sie hat z.B. schon 15 Videorekorder) und so droht, ihr ganzes Vermögen zu verschleudern → es kann eine Beiratschaft errichtet werden.
  • Ein bei einem Unfall ins Koma gefallener Mann, für den dringende Angelegenheiten erledigt werden müssen → es kann eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werden.
  • Kinder, deren Eltern (vorübergehend) nicht in der Lage sind, ihrer Erziehungspflicht nachzukommen → es kann eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und eventuell ein Obhutsentzug verfügt werden.
  • Ein Kind, das nach dem Tod seiner Mutter in seinen Erbangelegenheiten nicht vom Vater vertreten werden kann, weil Interessenskonflikte drohen → es kann eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werden.

Für eine differenziertere Information siehe vormundschaftliche Massnahmen für Erwachsene bzw. für Minderjährige sowie unter Rechtliche Grundlagen.




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